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Aufhebung der 70-Prozent-Abregelungspflicht für Photovoltaik-Anlagen

Die Bundesregierung hat Erleichterungen für die Nutzung von Photovoltaik-Anlagen beschlossen. Viele Anlagen werden von der 70%-Abregelungspflicht befreit.

Die 70 %-Regel für Photovoltaik ist eine Vorgabe, die unter Anwender*innen viele Fragen aufwirft und nun eine gesetzliche Änderung erfahren hat. Bisher wurde über die Wirkleistungsreduzierung dafür gesorgt, dass nur Strom in einer bestimmten Höhe (Drosselung auf 70 %) ins Netz eingespeist wurde. Ziel war die Sicherung der Netzstabilität.

Die aktuellen Verwerfungen am Strommarkt und die steigenden Energiepreise stellen Verbraucher*innen und auch die Energieversorger vor große Herausforderungen. Um die Stromproduktion zu erhöhen und die Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten, beschloss die Bundesregierung, die ab dem 1. Januar 2023 in Kraft tretende Aufhebung der Wirkleistungsreduzierung von 70% für Photovoltaik-Anlagen, vorzuziehen.

Von der 70%-Regelung befreit sind ab sofort alle Photovoltaik-Anlagen bis einschließlich 25 kW installierter Leistung, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen werden.

Zusätzlich regelt das Energie-Sicherungs-Gesetz (EnSiG 3.0) zum 1. Januar 2023 die Aufhebung der 70%- Wirkleistungsreduzierung für alle Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung.

Bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 bis einschließlich 25 kW bleibt es dabei, wie bereits ursprünglich festgelegt, dass die 70%- Wirkleistungsreduzierung ab Einbau eines intelligenten Messystems entfallen kann.

    Alle wichtigen Infos im Überblick

  • Alle PV-Neuanlagen bis einschließlich 25 kW installierter Leistung, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen werden, sind von der 70-Prozent-Regelung befreit.
  • Des Weiteren wird die sogenannte 70-Prozent-Regelung ab dem 1. Januar 2023 auch bei PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben.
  • Bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW bleibt es bei dem bereits im Gesetz angelegten Übergangspfad, wonach die Regelung ab Einbau eines intelligenten Messsystems ausläuft. Nach dem Messstellenbetriebsgesetz gelten EE-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW als Pflichteinbaufall.

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