Marktstammdatenregister
Registrierungspflicht für Strom- und Gas-Erzeugungsanlagen an die Bundesnetzagentur
Als Betreiber einer Strom- und Gaserzeugungsanlage sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Anlage sowie Ihren Stromspeicher im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu registrieren. Alle Neuanlagen, die ab dem 1. Februar 2019 in Betrieb genommen wurden, müssen bis einen Monat nach Inbetriebnahme vom Anlagenbetreiber registriert werden.
Informationsschreiben der Bundesnetzagentur
Wer muss sich registrieren?
Welche Anlagen müssen registriert werden?
Alle Strom- und Gas-Erzeugungsanlagen welche unmittelbar oder mittelbar an ein Strom- bzw. Gasnetz angeschlossen sind unterliegen der Registrierungspflicht. Dabei gibt es keine Mindestgröße zu berücksichtigen.
Zu registrierende Strom-Erzeugungsanlagen:
- Solaranlagen
- Windenergieanlagen
- Biomasseanlagen
- Wasserkraftanlagen
- Anlagen zur Stromerzeugung aus Geo- oder Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm
- Verbrennungsanlagen einschließlich KWK-Anlagen und Brennstoffzellen
- Stromspeicher
Zu registrierende Gas-Erzeugungsanlagen:
- Erdgasquellen
- Biomethan-Anlagen
- Power-to-Gas-Anlagen
- Gasspeicher
Weitere Informationen zu den zu registrierenden Anlagen erhalten Sie hier →
Welche Folgen kann eine fehlende Registrierung haben?
Des weiteren können Einspeisevergütungen und Marktprämien zurückgehalten werden oder Förderungen vollständig entfallen.
Weitere Informationen zur Meldepflicht und -fristen erhalten Sie hier →
Registrierung im Markstammdatenregister
Die Registrierung im Marktstammdatenregister erfolgt online unter:
https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR