Umlagenreduzierung Wärmepumpen
Weniger Umlagen. Mehr Einsparung.
Sie betreiben eine Wärmepumpe? Dann gibt es gute Nachrichten – die Bundesregierung unterstützt Ihren Beitrag zur Energiewende mit der Senkung von zwei Preisbestandteilen Ihres Wärmepumpen-Tarifes: Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage werden auf „Null“ (0,00 Cent pro Kilowattstunde) reduziert, rückwirkend bis zum 01.01.2025. Dadurch können die Stromkosten für den Betrieb der Wärmepumpe sinken. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG).
Um von der Umlagen-Verringerung profitieren zu können, müssen Sie diese 4 Voraussetzungen gemäß § 22 EnFG erfüllen:
✓ Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht
✓ Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden
✓ Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten*
✓ Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission, mit dem die Unzulässigkeit einer Beihilfe und deren Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt festgestellt wurde
Antrag auf Reduzierung von Umlagen bei Wärmepumpen
Die Anmeldung erfolgt ganz einfach über unser Formular. Nach Eingang Ihres Antrages prüfen wir die Angaben und leiten diese an den Netzbetreiber weiter: dieser prüft die Voraussetzungen und setzt die Reduzierung in der Abrechnung um.
FAQs
Was ist, wenn sich bei mir Veränderungen bei den Voraussetzungen ergeben?
Sollten sich bei Ihnen Veränderungen ergeben und hierdurch die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich und unaufgefordert ihrem Netzbetreiber mitzuteilen. Dabei müssen Sie auch den Zeitpunkt benennen, zu dem die Veränderung eingetreten ist.
Was sind das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und die KWK-Umlage?
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoff eingespart und Kohlendioxid-Emissionen gemindert werden können. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) in Verbindung mit den Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Verbraucher umgelegt.
Was ist die Offshore-Netzumlage?
Mit der Umlage nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Verbindung mit § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (Offshore-Netzumlage) werden die Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Windanlagen an das Stromnetz sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.
* Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014)“ – sofern Sie Anlass zu Zweifeln haben, ob Ihr Unternehmen unter diese Definition fällt, sollten Sie Rechtsrat einholen.